Zusammenfassung der Veranstaltung mit Rechtsanwalt Waldmann-Stocker

Die an diesem Abend von Herrn  Rechtsanwalt Waldmann-Stocker gegebenen Informationen beziehen sich auf Personen die aktuell im Status der Duldung in Deutschland leben.

Eine Duldung muss regelmäßig bei der zuständigen Behörde, Stadt- oder Landkreis verlängert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Verlängerung im Stadtkreis in der Regel sofort, im Landkreis nach einigen Tagen bis zu einer Woche Bearbeitungszeit ausgestellt wird und hier unbedingt rechtzeitig vorgenommen werden sollte um ungesicherte Zeiträume, in denen die Abschiebung jederzeit möglich wäre, zu vermeiden. Auf einigen Duldungsbescheinigungen steht außerdem die Ergänzung, dass die Duldung beim Wegfall der Abschiebehindernisse vorzeitig erlischt. So kann etwa, wenn die Erkrankung eines Familienmitgliedes Abschiebehindernis war, nach Ende dieser Erkrankung die ganze Familie abgeschoben werden.

Mögliche Vorgehensweisen für Geduldete:

Es gibt kein sicheres Erfolgsrezept. Fall zu Fall muss individuell betrachtet werden und es sind meist nur kleine Schritte in Richtung eines mehr gesicherten Aufenthaltsstatus möglich. Das zu Rate ziehen eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin in dieser Situation ist empfehlenswert. Hierfür kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Asylanträge sollten besser nicht zu spät, wenn schon aufenthaltsbeendende Maßnahmen wie Abschiebehaft eingetreten sind, gestellt werden, weil hier nach der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wodurch die Frist für die Klagemöglichkeit gegen die Entscheidung von zwei auf eine Woche verkürzt wird. Außerdem wird eine drohende oder bestehende Abschiebehaft durch einen Asylantrag nicht verhindert oder aufgehoben.

  • Als erste Möglichkeit besteht das Warten in Verbindung mit immer wieder vorgenommenen Verlängerungen der Duldung. Dies ist aber die am wenigsten zu empfehlende Taktik, da sie dauerhaft mit großer Unsicherheit und Stress verbunden ist. Dass das Zeigen von Integrationsbemühungen, wie das Aufnehmen einer Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen, in dieser Situation als Grund für ein Bleiberecht anerkannt werden, ist unwahrscheinlich aber nicht unmöglich.
  • Für Personen die bereis in der Vergangenheit einen Asylantrag gestellt hatten, der abgelehnt wurde, besteht die empfohlene Möglichkeit einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies bringt zunächst einen Zeitgewinn, da während eines laufenden Asylverfahrens nicht abgeschoben werden kann und, obwohl eine Bewilligung des Antrages eher unwahrscheinlich ist, gibt es in einigen Fällen (insbesondere für alleinstehende Frauen evtl. mit Kindern, Alte und Kranke) die Möglichkeit ein Abschiebeverbot zu erreichen.Der Asylfolgeantrag ist persönlich bei der Asylaußenstelle zu stellen, bei der auch der Erstantrag gestellt wurde. Nach der dortigen Registrierung ist aber eine Verlegung des Verfahrens an den jetzigen Wohnort der antragstellenden Person möglich. Der Antrag muss gut begründet in schriftlicher Form erstellt werden. Zur Lage von Angehörigen von Minderheiten in das Kosovo gibt es zwei ausführliche Berichte von anerkannten Organisationen, einmal vom UNHCR und von Pro Asyl, auf die im Antrag Bezug genommen werden kann.Die Dauer und der Ausgang eines Asylverfahrens sind sehr unterschiedlich und ungewiss. Bei einer Ablehnung des Antrages tritt die vorherige Situation der Duldung wieder ein und es können weitere Schritte, wie Widerspruch, in Erwägung gezogen werden.
  • Von Personen ohne vorigen Asylantrag kann ein Asylerstantrag gestellt werden. Dieser muss bei einer Antragstelle gestellt werden, die noch Plätze frei hat und, wenn dies auf die nahegelegenste Antragstelle nicht zutrifft wird an eine andere Antragstelle verwiesen, in deren Gebiet dann auch der Wohnsitz verlegt werden muss. Hiermit sind Unterbringungen in Gemeinschaftsunterkünften oder Lagern und das Verbot den Landkreis ohne Erlaubnis zu verlassen verbunden.Über einen Asylerstantrag wird nach einem persönlichen Interview zu den Asylgründen entschieden.
  • Bei behandlungsbedürftigen, chronischen Erkrankungen (z.B. Krebs oder komplizierte Herzkrankheiten) ist auch ein Abschiebeverbot ohne vorrausgehenden Asylantrag möglich.