Zurück

Regel 39 - Verfahren Menschenrechtsgerichtshof Straßburg

Wenn ihr Asylantrag abgelehnt ist, und Sie alle Rechte erschöpft haben, können Sie möglicherweise einen Einspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erwirken.

[Jeder kann sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, Sie brauchen keine juristisch Qualifikationen; Anträge müssen dem Gericht per Post oder Fax zugestellt werden.

Wenn Sie von einer Abschiebung / Auslieferung betroffen sind und entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden, und alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, und Sie gute Gründe haben, wieso Ihre Abschiebung / Auslieferung nicht soll stattfinden, können Sie einen Eilantrag beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof auf Grundlage von Artikel 39 machen, dass die Abschiebung nicht stattfinden soll.

Ein Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bringen
EMRGH Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Praktische Anweisungen (1) / Anträge auf einstweilige Anordnungen

www.echr.coe.int

Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter (2)
Wer einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, sollte ihn entsprechend der nachstehenden Anforderungen machen.

Andernfalls kann dies bedeuten, dass das Gericht nicht in der Lage sein, solche Anträge ordnungsgemäß und rechtzeitig zu prüfen.

I. Die Anträge auf per Fax, per e-Mail oder Kurier
Anträge auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 39 in dringenden Fällen, insbesondere bei der Auslieferung oder Abschiebung Fällen sollte per Fax oder e-mail (3) oder per Kurier geschickt werden.

Der Antrag sollte, wenn möglich, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien. Alle Anfragen sollten die folgenden Titel, die in Fettdruck auf dem Gesicht des Antrags geschrieben werden sollten enthalten:

"Regel 39 - Dringend / Artikel 39 - Urgent"
Anträge per Fax oder E-Mail sollte während der Arbeitszeit (4) es sei denn, dies ist absolut unvermeidlich gesendet werden. Wenn bye-Mail geschickt, sollte gleichzeichtig auch eine Kopie des Antrags gesendet werden. Solche Anträge dürfen nicht per Post verschickt werden, da die Gefahr besteht, dass sie nicht an das Gericht rechtzeitig eintreffen, um eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.

Hat der Gerichtshof nicht zu einer dringenden Anfrage gemäß Artikel 39 innerhalb der erwarteten Zeit geantwortet, Antragsteller oder ihre Vertreter sollten Follow-up mit einem Anruf bei der Kanzlei während der Arbeitszeit.

II. Anträge rechtzeitig stellen
Anträge auf einstweilige Anordnung sollte in der Regel so bald wie möglich gestellt werden, nach Erhalt der endgültigen Entscheidung ergriffen wurden, um den Hof und seine Kanzlei zu ermöglichen, ausreichend Zeit, um die Angelegenheit zu prüfen haben.

Allerdings Auslieferung oder Abschiebung in Fällen, in denen sofortige Maßnahmen zur Beseitigung durchsetzen könnte bald nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung gegeben wurde, ist es ratsam, Anträge stellen und legt alle relevanten Materials über den Antrag vor der endgültigen Entscheidung gegeben ist.

Die Antragsteller und ihre Vertreter sollten sich bewusst sein, dass es vielleicht nicht möglich sein, rechtzeitig und in geeigneter Weise Anträge, die im letzten Moment gesendet werden, zu prüfen.

III. Begleitende Informationen
Es ist wichtig, dass die Anträge mit allen erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere der einschlägigen innerstaatlichen Gericht oder anderen Entscheidungen in Verbindung mit anderen Materialien, die als die Kläger Vorwürfe zu untermauern ist.

Wo der Fall ist bereits vor dem Gerichtshof anhängig, sollte auf die Anwendung zugeteilte Nummer, damit sie gemacht werden.

In den Fällen, über die Auslieferung oder Abschiebung, Einzelheiten zu der erwarteten Datum und Uhrzeit der Entfernung zu erbringen ist, ist die Klägerin Adresse oder Ort der Inhaftierung und der offiziellen Referenznummer.

* Behörde zur EMRK, muss von der von einer Abschiebung betroffenenen Person unterzeichnet werden

EMRK Anwendung ist es in Französisch / Englisch, kann von jedermann ausgefüllt werden

Artikel 39 Anträge auf EMRK Fax: 00 33 3 8841 27 30

Um zu überprüfen, daß das FAX angekommen ist, folgende Nummer anrufen:

00 33 3 8841 2218
00 33 3 8841 2218

(1) Von der Präsident des Gerichtshofes im Einklang mit Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts am 5. März 2003.

(2) Ausführliche Kontaktdaten bereitgestellt werden.

(3) an die E-Mail-Adresse ein Mitglied der Kanzlei, nachdem er zuerst Kontakt mit dieser Person am Telefon. Telefon-und Faxnummern finden Sie auf der Website des Gerichtshofs (www.echr.coe.int) gefunden werden.

(4) Arbeitstagen wochentags von 8 6pm, Montag-Freitag. Französisch Zeit ist eine Stunde vor der GMT.

Zurück